Satzung

Förderverein LANDerLEBEN

§1 Name und Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „ Förderverein LANDerLEBEN e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schönkirchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Er erhält den Zusatz e.V..

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und die Förderung mildtätiger Zwecke.

Die mildtätigen Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und materielle Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO

Ferner verwirklicht der Verein seine steuerbegünstigen satzungsmäßigen Zwecke durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Zwecks i.S.d. Abs.1.

Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person werden, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahmen, die schriftlich zu beantragen sind, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist zu jedem Quartalsende unter Einhalten einer sechswöchigen Kündigungsfrist möglich.

Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigen Verhaltens, insbesondere, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Grundsätzlich gelten Schriftstücke an Mitgliedern, an die letzte bekannte Anschrift, nach Ablauf einer Frist von 3 Werktagen, als zugestellt. Das Mitglied muss vor Beschluss über den Ausschluss vom Vorstand angehört werden.

Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene schriftlich innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Die Mitglieder sind zur Zahlung, der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, verpflichtet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er auch verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert bzw. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer 14-Tagesfrist und Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse erfolgen, sofern in der Satzung nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom dem/von der Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist u. a. Für die folgenden Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

b) Wahl und Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung des Mitgliedbeitrags

d) Erörterung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss des vorangegangenen

Geschäftsjahres

e) Erörterung der Beschlussfassung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einschließlich § 2 dieser Satzungsänderung

g) Beschluss über die Auflösung des Vereins

§ 7 Der Vorstand

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r (Stellvertreter/in für a)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und der/die zweite Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat das übrige Vorstandsmitglied das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Der Vorstand vertritt den eingetragenen Verein „LANDerLEBEN“ gerichtlich und außergerichtlich.

Über Beitragsreduzierung und/ oder Beitragserlass entscheidet der Vorstand.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung zu verwirklichen und ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 8 Funktionsträger

Für besondere Aufgaben im Verein wählt die Mitgliederversammlung Funktionsträger. Dies sind Kassenwart/in und Schriftführer/in sowie weitere Funktionen. Über die Schaffung bzw. Aufhebung der weiteren Funktionen stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ab.

§ 9 Vergütung des Vorstandes und der Funktionsträger

In Anerkennung der geleisteten Arbeit des Vorstandes und der Funktionsträger gewährt ihnen der Verein aus seinen Mitteln eine jährliche Vergütung. Über die Höhe befindet die Mitgliederversammlung nachträglich nach Beendigung eines Geschäftsjahres. Die Auszahlung erfolgt nach der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen müssen von mindestens drei Viertel, der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens drei Viertel der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall werden zwei Liquidatoren bestellt. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach schriftlicher Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Schönkirchen, den 30.05.2018